Ulrich Ramsauer
15 Seiten · 2,30 EUR
(März 2013)
Fazit:
Diese Skizze sollte jedenfalls zweierlei zeigen. Erstens, dass die Anerkennung von Eigenrechten der Natur auf der Umsetzungsebene die Schaffung von Organisationen erfordert, denen die Wahrnehmungszuständigkeit für diese Rechte übertragen wird, wobei hier nicht nur erhebliche Probleme der Kompetenzzuweisungen bestehen und finanzielle Lasten zu schultern sein werden. Zweitens, dass sich die Grundstrukturen dieser neuen Einrichtungen zur Wahrnehmung von Rechten der Natur nicht fundamental von den anerkannten Naturschutz- und Umweltschutzvereinen unterscheiden werden, auch wenn den neuen Einrichtungen explizit die Rechtsmacht zur Durchsetzung des im Interesse der Natur geschaffenen Rechts verliehen würde. Insoweit könnte man auch an eine Ausweitung der Verfahrens- und Klagerechte der anerkannten Naturschutz- und Umweltschutzvereine denken, die politisch leichter durchsetzbar wäre. Erst wenn den neuen Einrichtungen zum Schutz der Natur neben der Rechtsmacht, die Einhaltung einfachen Gesetzesrechts zu verlangen, Rechte auch auf der Ebene des Verfassungsrechts zugestanden würden, wäre das eine echte Umwälzung.
Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht. Seit 1976 Verwaltungsrichter in Hamburg. 1980 Promotion; 1981 Ernennung zum Professor an der Universität Hamburg unter Beibehaltung des Richteramtes. Von 1994 bis 2004 Mitglied des Hamburgischen Verfassungsgerichts. Seit 2005 Geschäftsführender Direktor des Seminars für Verwaltungslehre mit den Schwerpunkten Verwaltungsverfahrensrecht und Umweltrecht. Schriftleiter und Herausgeber der Zeitschrift für öffentliches Recht in Norddeutschland (NordÖR). Seit 2008 zugleich Vorsitzender Richter am Hamburgischen Oberverwaltungsgericht und Leiter des für Umweltrecht zuständigen 5. Senats. Vorsitzender der Vereinigung der Hamburgischen Verwaltungsrichter. Veröffentlichungen zum Verfassungsrecht, Umweltrecht, Verwaltungsverfahrensrecht und zur Verwaltungslehre.