Wirtschaftlich motivierte Planungsvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Standortsicherung auf nationaler Ebene, mehr Bürgerfreundlichkeit durch Information, Partizipation und Rechtsschutz für Umweltschützer auf europäischer und internationaler Ebene - zunehmend wird das Recht durch diesen Kontrast geprägt. Die in Deutschland zuletzt gängige Debatte leidet an einigen Verkürzungen - so übersieht die Debatte nach Stuttgart 21, dass eine frühzeitige und effektive Partizipation sowie ein wirksamer Rechtsschutz schon längst durch transnationales Recht geboten sind, also nicht im politischen Belieben deutscher Parlamente und Behörden stehen. Und beim Rechtsschutz wird meist zu einseitig der grundsätzliche Zugang zu Gericht betrachtet, ohne zu bedenken, unter welchen Bedingungen Klagen auch in der Sache etwas erreichen, wobei auch hier das transnationale Recht Vorgaben enthält. Diesen und ähnlichen Fragen geht die vorliegende Doktorarbeit vertieft nach.
Zeitschrift für Umweltrecht 7-8/2014
(Florian Valentin)
"Wirtschaftlich motivierte Planungsvereinfachung, Verfahrensbeschleunigung und Standortsicherung auf nationaler Ebene und umgekehrt mehr Bürgerfreundlichkeit durch Information, Partizipation und Rechtsschutz für Unmweltschützer auf europäischer und internationaler Ebene bilden im Verwaltungsrecht zunehmend einen Kontrast. Dies hat in den letzten Jahren zu einer Vielzahl obergerichtlicher und höchstrichterlicher Entscheidungen über Drittklagen, insbesondere Verbandsklagen, geführt. Die Leipziger Dissertation von Kristin Schenderlein arbeitet hierzu eindrücklich den erheblichen Veränderungsbedarf des nationalen umnweltbezogenen Verwaltungsrechts aufgrund europa- und völkerrechtlicher Vorgaben heraus. In der juristischen Debatte um den Rechtsschutz werde meist einseitig der grundsätzliche Zugang zu Gericht behandelt, ohne zu analysieren, unter welchen Bedingungen Klagen auch in der Sache etwas erreichen. Dabei enthalte das transnationale Recht gerade für den Umgang mit Verfahrens-, aber auch mit Abwägungsfehlern ganz erhebliche Vorgaben. Die durch die Autorin entwickelten Thesen dienten bereits als Grundlage für einige jüngere Urteile. Sie setzen zudem den weiteren Rahmen für bisher noch nicht gerichtlich entschiedene Fragen. Das Werk liefert dadurch über die laufende Judikatur hinaus auch dem Rechtspraktiker überaus nützliche Anhaltspunkte."